ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS GASTGEWERBE
2016(AGBG 2016)
Fassung vom 15.09.2016
Inhaltsübersicht:
- GELTUNGSBEREICH
- BEGRIFFSDEFINITIONEN
- VERTRAGSABSCHLUSS/VERTRAGSINHALT
- SONDERREGELUNGENFÜR VERTRAGSABSCHLÜSSE MIT ANZAHLUNG
- SONDERREGELUNGEN FÜR VERTRAGSABSCHLÜSSE IMFERNABSATZ
- RÜCKTRITT DES GASTWIRTES VOM BEWIRTUNGSVERTRAG
- RÜCKTRITT DURCH DEN VERTRAGSPARTNER –STORNOGEBÜHR
- BEHINDERUNGEN DER ANREISE
- RECHTE DES VERTRAGSPARTNERS
- PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
- RECHTE DES GASTWIRTES
- PFLICHTEN DES GASTWIRTES
- HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
- TIERHALTUNG
- GUTSCHEINE
- ABÄNDERUNG DES BEWIRTUNGSVERTRAGES
- BEENDIGUNG DES BEWIRTUNGSVERTRAGES –VORZEITIGE AUFLÖSUNG
- ERKRANKUNG,UNFALL ODER TOD DES GASTES WÄHREND DER BEWIRTUNG
- ERFÜLLUNGSORT,GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL
- SONSTIGES
1.Geltungsbereich
1.1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für dasGastgewerbe (im Folgenden „AGBG2016“)regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Gastwirt und dem Vertragspartner/Gastund gelten für alle in diesem Verhältnis getätigten Reservierungen und erbrachten Dienstleistungen.
1.2.Für Beherbergungsleistungen des Gastwirtes gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 („AGBH 2006“).
1.3.Die im Folgenden näher geregelten Leistungen des Gastwirtes werden ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten. Von diesen AGBG 2016 abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur wirksam, wennsie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
1.4.Die AGBG 2016 schließen Sondervereinbarungen nicht aus undsind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
1.5.Mit Abschluss einer Reservierung–ganz gleich durch welche Mittel–bestätigt der Vertragspartner, dass er die Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden hat und diesen zustimmt.
1.6.Der Gastwirt behält sich das Recht vor,jederzeit die AGBG 2016, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, zu ändern, auf aktuelle Gegebenheiten zu aktualisieren und den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
2.Begriffsdefinitionen
2.1.BewirtungZurverfügungstellung/Verabreichenvon Speisen und Getränken imBewirtungsbetriebdes Gastwirtes
2.2.Bewirtungsvertrag Ist der zwischen dem Gastwirt und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag,dessen Schwerpunkt in der Bewirtung liegt und dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird. 2.3.CateringZubereitung bzwLieferung von Speisen und Getränken zu einem außerhalb desBewirtungsbetriebesdes Gastwirtesliegenden vom Vertragspartner bestimmten Leistungsort
2.4.FAGGFern-und Auswärtsgeschäftegesetz idgF
2.5.Fernabsatz(vertrag)im Sinne des § 3 FAGG
2.6.BewirtungsbetriebRäumlichkeiten außerhalb oder innerhalb eines Gebäudes, wo die Bewirtung der Gäste durch den Gastwirt stattfindet
2.7.Gastwirt natürliche oder juristische Person, die als Betreiber des Bewirtungsbetriebes Gäste gegen Entgelt bewirtet bzw Räume vermietet und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt
2.8.Gastnatürliche Person, die Bewirtungin Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die in Begleitung desVertragspartnersbewirtet werden
2.9.KSchGKonsumentenschutzgesetz1979 idgF
2.10.Verbraucherim Sinne des § 1 KSchG
2.11.Unternehmerim Sinne des § 1 KSchG
2.12.Reservierungverbindliches Angebot des Vertragspartners auf Abschluss eines Bewirtungsvertrages
2.13.Vertragspartnernatürliche oder juristische Person, die als Gast oder für einen Gast einen Bewirtungsvertrag abschließt
3.Vertragsabschluss/Vertragsinhalt
3.1.Der Bewirtungsvertrag kommt nach Prüfung der Verfügbarkeit durch die (mündliche oder schriftliche) Annahme der Reservierung–spätestens durch die Bewirtung –des Gastes
durch den Gastwirtzustande. Ab diesem Zeitpunkt sind der Gastwirt und der Vertragspartner an den Bewirtungsvertrag gebunden.
3.2.Mit Angabe der Konto-bzw Kreditkartendaten erklärt der Vertragspartner sein ausdrückliches Einverständnis mit derAbbuchung aller anfallenderGebühren –insbesondereAnzahlungen und gegebenenfalls Stornogebühren (gemäß Punkt 7) –ohneweitereRücksprache mit dem Vertragspartner im Einziehungsermächtigungsverfahren der gewählten Zahlungsart.
3.3.Als Grundlage für das Entgeltgelten die in derjeweils zum Vertragsschlusszeitpunkt aktuellen Preisliste des Gastwirtes angeführten, sowie durch Sonderabsprachen individuellvereinbarten Preise.
3.4.Der Vertragspartner hat bei allen Reservierungen seinen vollständigen Namen (Firma), Anschrift, E-Mail-Adresse (sofern vorhanden) und Telefonnummer, sowie die genaue Anzahl der zu bewirtenden Gäste sowie den Umfang der gewünschten Bewirtung bekanntzugeben. Mit Übermittlung derE-Mail-Adresse stimmt der Vertragspartner zudem zu, Informationsmaterial wie zB Newsletter, Angebote uäzu erhalten.
3.5.Diese Daten stellen einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags dar und sind Grundlage für dieRechnungslegung an den Vertragspartner. Eine Über-oder Unterschreitung der reservierten Personenanzahl ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Gastwirtes zulässig.Die vereinbarteGästezahl wird der Verrechnung als Mindestzahl zugrunde gelegt. Bei vom Gastwirt zugestimmten Überschreiten der vereinbarten Anzahl an Personen erfolgt die Verrechnung gemäß der tatsächlichen Gästezahl. Bei Unterschreiten der vereinbarten Gästeanzahlgelten die angeführten Stornobedingungen gemäß Punkt 6.
3.6.Wird bezüglich der Konsumation keine andere Vereinbarung wie zB eine Pauschale getroffen, werden alle konsumierten Getränke und Speisen vom Gastwirtnach dem tatsächlichen Verbrauch und demBestellwert laut aktueller Preisliste in Rechnung gestelltund gilt ein Betrag in der Höhe von EUR 10/pro reserviertem Gast als Mindestkonsumation vereinbart, der auch bei Nichtinanspruchnahme der Bewirtungsleistungen zu zahlen ist.
4.Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse mit Anzahlung
4.1.Der Gastwirtist berechtigt, den Bewirtungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Gastwirtverpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Reservierungdes Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Bewirtungsvertrag mit erfolgreicher Abbuchungbzw Bezahlungder Anzahlung zustande. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der unter der Bedingung einer Anzahlung geschlossene Bewirtungsvertrag zweiseitig verbindlich. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Reservierung von beiden Seiten kostenfrei und ohne Angabe von Gründen storniert werden.
4.2.Mit Annahme des Angebots durch den Gastwirt wird die Anzahlung sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht eine spätere Fälligkeit vereinbart wird Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit-und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
4.3.Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
5.Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz
5.1.Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kannund der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Gastwirtes erfolgt.
5.2.Die Annahme durch den Gastwirt erfolgt bei Buchungen über Fernkommunikationsmittel ausschließlich durch eine Reservierungsbestätigung des Gastwirtes per Email/auf dem Postwegoder bei vereinbarter Anzahlung mit erfolgreicher Abbuchung durch den
Gastwirtoder mit erfolgreicher Überweisung durch den Vertragspartner. Für die Anzahlung belastet der Gastwirt die Kreditkarte/das Kontodes Vertragspartnersmit dem in den Reservierungsbedingungen angeführten Betrag/Prozentsatz.
5.3.Bei Onlinebuchungen besteht eine Reservierungsmöglichkeit nur nach vollständiger und korrekter Eingabe aller im Reservierungsfenster vorhandenenPflichtfelder sowie des ausdrücklichen Anerkenntnisses der AGBG 2016mittels der im Reservierungsfenster vorgesehenen Applikation.
5.4.Der Vertragspartnernimmtzur Kenntnis, dass der Reservierungsvorgang bei Onlinereservierungennach Betätigung des Buttons „Kostenpflichtig reservieren“ nicht mehr storniert oder rückgängig gemacht werden kann.
5.5.Der Vertragspartnerist für die korrekte Eingabe/Bekanntgabeder Daten alleinverantwortlich. War der Reservierungsvorgang nur durch Eingabe/Bekanntgabefehlerhafter oder unvollständiger Daten nicht korrekt, kann die Buchung entweder mit Hilfe des Gastwirtes korrigiert oder eine andere Reservierungsbestätigungausgestellt werden. In allen Reklamationsfällen muss vom Vertragspartnerjedenfalls die Reservierungsbestätigung vorgelegt werden, da ansonsten die Bewirtungdurch den Gastwirt abgelehnt werden kann.Die elektronische Reservierungsbestätigung des Gastwirtesdient als einziger zulässiger Nachweis der ordnungsgemäß getätigten Reservierung und ist daher vom Vertragspartnermitzuführen und im Falle von Reklamationen dem Personal des Gastwirtesvorzuweisen.
5.6.Der Vertragspartnernimmt zur Kenntnis, dass es aufgrund der notwendigen Datenübertragungen über das Internet und über sonstige Datenleitungen bei der Reservierung ausnahmsweise zu Problemen kommen kann, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsfolgen abgeleitet werden können.
6.Rücktritt des Gastwirtes vom Bewirtungsvertrag
6.1.Falls der Vertragspartner/die Gästeeine halbe Stundenach demvereinbarten Reservierungszeitpunktnicht erscheinen, besteht keine Bewirtungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
6.2.Hat der Vertragspartner eine Anzahlung(siehe Punkt4) geleistet, so bleibtdie ReservierungzweiStundennachdem vereinbarten Reservierungszeitpunktreserviert.
6.3.Bis spätestens dreiMonate vor dervereinbarten Bewirtungdes Vertragspartners bzw der Gäste kann der Bewirtungsvertrag durch den Gastwirtaus sachlich gerechtfertigten Gründendurch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
7.Rücktritt durch den Vertragspartner –Stornogebühr
7.1.Bei den vom Gastwirt angebotenen Dienstleistungen handelt es sich um Freizeit-Dienstleistungen iSd § 18 Abs 1 Z 10 FAGG, die zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht werden. Dem Vertragspartnersteht demnach kein Rücktrittsrecht gemäß § 11 Abs 1 FAGG zu.
7.2.EinRücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners ist nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich: bis 3 Monate 30%, 3 Monate bis 14 Tage 50 %, 14 Tage bis 1 Tag 70% am letzten Tag 90%
7.3.Bis zu einerUnterschreitung der reservierten Gästezahl imnachfolgendenAusmaßist ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästeanzahl ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung des Vertragspartners möglich:bis 3 Monate 40%, 3 Monate bis 14 Tage 30%, 14 Tage bis 1 Tag 20%, am letzten Tag 10%
7.4.Bei Unterschreitung der reservierten Gästezahl um mehr als die unter Punkt 7.3 genannteGästeanzahlist ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästezahl durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung der unter Punkt 7.2angeführten Stornogebühren möglich.
7.5.Die jeweiligen Stornogebühren sind von der vereinbartenGesamtsumme bzw dem Gesamtwert der vereinbarten Leistungen (Speisen und Getränke), etwaigen Pauschalvereinbarungenbzw mangels vereinbarter Konsumationsleistung vom Betrag in der Höhe vonEUR 30,00pro reserviertemGast zu berechnen.
7.6.Eine bereits geleistete Anzahlung wird auf die unter 7.2 und 7.3 genannten Stornogebühren angerechnet.
7.7.Der Rücktritt des Vertragspartners entfaltet nur Wirksamkeit, wenn dieser schriftlich erklärt wird.
8.Behinderungen der Anreise
8.1.Kann der Vertragspartner bzw die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
8.2.Kann der Vertragspartner bzw die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb erscheinen, weil diese erkrankt sind, so istder Vertragspartner verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen; der Gastwirt ist verpflichtet, die Gäste zu bewirten.
9.Rechte des Vertragspartners
9.1.Durch den Abschluss eines Bewirtungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf die übliche Bewirtungund Bedienung, sowie den Gebrauch der Einrichtungen des Bewirtungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind.
9.2.Sind Einrichtungen aus technischen Gründen nicht verfügbar bzw benutzbar, steht dem Vertragspartner kein Recht auf Entgeltminderung zu.
9.3.Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
10.Pflichtendes Vertragspartners
10.1.Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Endes der Bewirtung dasvereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahmendurch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich –falls noch nicht berücksichtigt –gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
10.2.Der Gastwirtist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der GastwirtFremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Gastwirt Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungenusw.
10.3.Der Vertragspartner und seine Gäste haftendem Gastwirtgegenüber für jeden Schadenzur ungeteilten Hand, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Gastwirtesentgegennehmen, verursachen. Für Ansprüche Dritter hält der Vertragspartner/Gast den Gastwirt zur Gänze schad-und klaglos.
10.4.Das Mitbringen von Speisen und Getränken ohne vorherige Genehmigung des Gastwirtesist nicht gestattet.
10.5.Der Vertragspartner ist für die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften –insbesondere von gewerberechtlichen, feuerpolizeilichen, urheberschutzrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen, sowie des OÖ Jugendschutzgesetzes idgF und des Tabak-und Nichtraucherinnen-bzw Nichtraucherschutzgesetzes idgF –selbst verantwortlich und hat den diesbezüglichen Weisungen des Gastwirtes zu folgen. Der Vertragspartner ist –soweit nicht gesetzlich anders vorgesehen –verpflichtet, behördliche Bewilligungen auf eigene Kosten einzuholen und alle behördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen.
10.6.Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechenund darf im Übrigen –ebenso wie sonstige Gegenstände –nur mit Zustimmung des Gastwirtes angebrachtwerden.Das Anbringen von Dekorationsmaterial an den Wänden unter Verwendung von Klebstoffen, Klebestreifen, Möbelheftern, Nägeln und Schrauben ist untersagt. Mitgebrachte Gegenstände sind nach der Veranstaltung unverzüglich vom Vertragspartner zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht unverzüglich, hat der Gastwirt die Möglichkeit dies auf Kosten des Vertragspartners durch Dritte durchführen zu lassen, bzw Raummiete für die Aufbewahrung zu verrechnen.
11.Rechte des Gastwirtes
11.1.Verweigert derVertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Gastwirtdas gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 471ABGB an den vom Vertragspartner bzwdem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht steht dem Gastwirt weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Bewirtungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
11.2.Werden vom Gastwirt Sonderwünschedes Vertragspartners oder Gastes erfüllt, so ist der Gastwirtberechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt bzw die Art der Berechnung ist jedoch vor Leistungserbringungdurch den Gastwirt dem Gast/Vertragspartneroffenzulegen. Der Gastwirtkann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
11.3.Dem Gastwirtsteht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzwZwischenabrechnung seiner Leistung zu.
12.Pflichtendes Gastwirtes
12.1.Der Gastwirtist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
12.2.Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
13.Haftungsbeschränkungen
13.1.Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Gastwirtes –auch für eingebrachte Sachen –für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
13.2.Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Gastwirtessowie seiner Erfüllungsgehilfen –auch für eingebrachte Sachen –für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zuersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
13.3.Für abhandengekommene Sachen des Gastes/Vertragspartners wird nicht gehaftet.
13.4.Der Gastwirt bemüht sich, Störungen an vom Gastwirt direkt zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen umgehend zu beseitigen. Der Gastwirt haftet nicht für Ausfälle dieser Einrichtungen, sowie des Stromnetzes bzw sonstiger infrastruktureller Einrichtungen.
14.Tierhaltung
14.1.Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Gastwirtesund allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Bewirtungsbetrieb gebracht werden.
14.2.Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
14.3.Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hatüber eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Gastwirteszu erbringen.
14.4.Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Gastwirtgegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Gastwirtes, die der Gastwirtgegenüber Dritten zu erbringen hat.
15.Gutscheine
15.1.Gutscheine jeglicher Art werden nicht in bar abgelöst. Der zeitliche Geltungsraum von Gutscheinen wird auf dem jeweiligen Gutscheinfestgeschrieben und definiert, wobei diese spätestens mit Ablauf einer Frist von 5 Jahren ab Ausstellungsdatum eingelöstoderumgetauscht werden müssen.Bei Verlust von Gutscheinen jeglicher Art wird vom Gastwirt kein Ersatz geleistet.
16.Abänderung des Bewirtungsvertrages
16.1.Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass die Art und das Ausmaß der Bewirtung abgeändert werden. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Abänderung des Bewirtungsvertragesrechtzeitig an, so kann der Gastwirt der Abänderung des Bewirtungsvertrages zustimmen. Den Gastwirttrifft dazu keine Verpflichtung.
16.2.Der Gastwirt kann dem Vertragspartner bzwden Gästen eine andere Bewirtung(gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Einesachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein bestimmter Raum (bestimmteRäume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits anwesende Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. Allfällige Mehraufwendungen für die Ersatzbewirtunggehen auf Kosten des Gastwirtes.
17.Beendigungdes
Bewirtungsvertrages –Vorzeitige Auflösung
17.1.Erscheintder Vertragspartner bzw seine Gäste nicht, so ist der Gastwirtberechtigt, das vereinbarte Entgelt vorbehaltlichPunkt17.3 zu verlangen.
17.2.Der Gastwirtist berechtigt, den Bewirtungsvertrag aus wichtigem Grundaufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht; b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Bewirtungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird; c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt. Bei Auflösung des Bewirtungsvertrages aus wichtigen Grund ist der Vertragspartner zur Bezahlung des Entgelts vorbehaltlich Punkt 17.3 verpflichtet.
17.3.Der Gastwirt wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Bewirtung erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Bewirtungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Bewirtung vollständig ausgelastet ist und auf Grund des Nichterscheinens des Vertragspartners weitere Gäste bewirtet werden können. Die Beweislast für die Ersparnis trägt der Vertragspartner.
17.4.Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, Lieferboykott, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Gastwirtden Bewirtungsvertrag jederzeit auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Gastwirt von seiner Bewirtungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
18.Erkrankung, Unfalloder Tod des Gasteswährend der Bewirtung
18.1.Erkrankt/Verunfalltein Gast während seines Aufenthaltes im Bewirtungsbetrieb, so wird der Gastwirtüber Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Gastwirtdie ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
18.2.Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Gastwirt auf Kosten des Gastesfür ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheits-/Unfallsfall benachrichtigt worden sind.
18.3.Der Gastwirthat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche: a)offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe;b)notwendig gewordene Raumdesinfektion;c)Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung, dem Unfalloder demTodesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;d)Entgelt für vom Gast in Anspruch genommeneBewirtungsleistungen, zzglallfälliger Kostender Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung oä;e)allfällige sonstige Schäden, die dem Gastwirtentstehen.
19.Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
19.1.Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Bewirtungsbetrieb gelegen ist.
19.2.Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondereIPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
19.3.Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Gastwirtes, wobei der Gastwirtüberdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlichund sachlich zuständigenGericht geltend zu machen.
19.4.Wurde der Bewirtungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden. 19.5.Wurde der Bewirtungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
20.Sonstiges
20.1.Alle Änderungen des Bewirtungsvertrages bedürfen auf Seiten des Vertragspartners der Schriftform.
20.2.Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an denVertragspartner, welcherdie Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder das Ereignisfällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf diejenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
20.3.Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
20.4.Der Gastwirtist berechtigt, gegen Forderungendes Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt,mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Gastwirtesaufzurechnen; dies gilt fürKonsumentendann nicht, wennder Gastwirtzahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt oder vom Gastwirtanerkanntist.
20.5.Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Quelle: https://www.wko.at/branchen/ooe/tourismus-freizeitwirtschaft/gastronomie/Allgemeine-Geschaeftsbedingungen-fuer-das-Gastgewerbe-(AG.html
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